Mitgliedsbeiträge:

 

Beiträge ohne Tennis

 

Erwachsene 13,00 Euro,

Kinder, Jugendliche und Studenten 7,50 Euro

Ehepaare 23,00 Euro

Familien mit 1 Kind 24,00 Euro

Familien mit 2 und mehr Kindern 25,00 Euro

 

 

Beiträge mit Tennis

 

Erwachsene 16,00 Euro,

Kinder, Jugendliche und Studenten 10,00 Euro

Ehepaare 28,00 Euro

Familien mit 1 Kind 29,00 Euro

Familien mit 2 und mehr Kindern 30,00 Euro

 

 


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Antrag auf Mitgliedschaft 2024.pdf
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Information zur SEPA Umstellung

Der S.V. Marienwerder wird mit der Gläubiger -Identifikationsnummer: DE41ZZZ00000985139

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 Satzung vom SV Marienwerder:


§ 1 Name des Vereins /Gerichtsstand

Der S.V. Marienwerder von 1965 mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist beim AG Hannover im Vereinsregister unter der Nr. VR 2870 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hannover-Stadt.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der Leibesübungen und der körperlichen Ertüchtigung durch Spiel und Sport im Rahmen der geltenden behördlichen Bestimmungen. Der Verein betreibt z.Zt. folgende Sportarten: Gymnastik, Tischtennis, Tennis, Turnen, Schach, Faustball, Jedermannsport, Darts und Basketball. Über die Aufnahmen weiterer Sportarten entscheidet der Vorstand nach Antragstellung auf der nächsten Vorstandsitzung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt die im § 2 genannten Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 (§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern alle Sportanlagen und sonstigen Geräte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Verein) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Übungsleiter können eine angemessene Übungsleiterpauschale erhalten.

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entschädigung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend Ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich an den 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder den Kassenwart erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich für sich an. Der geschäftsführende Vorstand kann Personen, die sich um Vereinsbestrebungen besonders verdient gemacht haben, sowie Persönlichkeiten des Öffentlichen Lebens, die ihr Interesse an den Bestrebungen des Vereins bekundet haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, sind aber von der Beitragspflicht befreit

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen, jedoch haben sie in und auf den Übungsstätten den Anweisungen der Übungsleiter nachzukommen und sich der bestehenden Platz- bzw. Hallenordnung zu fügen.

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet Anschrift- Adresswechsel und die Änderung der Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Durch Versäumnis entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
  3. Die Mitglieder erhalten die Satzung des Vereins.

 

§ 6 Ruhen bzw. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, dies entbindet nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Das Ausscheiden aus dem Verein findet immer zum nächsten Quartalsende statt
  2. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Ausschließungsgründe sind:
    a) wenn ein Mitglied länger als 3 Monate über den festgesetzten Fälligkeitstermin hinaus mit der Beitragsleistung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung sowie durch Nichteinlösung der Postnachnahme seine Interessenlosigkeit dem Verein gegenüber bewiesen hat, was jedoch die gerichtliche Beitreibung der Schuld nicht ausschließt. Die durch die Beitreibung entstehenden Kosten hat der Säumige zu tragen.
    b) wenn das Ansehen des Vereins durch persönliche sowie unsportliche Handlungen geschädigt wird.
    c) wenn der Vereinsfrieden nachweislich gestört wird, so dass eine erfolgreiche Vereinstätigkeit in Frage gestellt wird.
  3. Im Falle a) kann der Betroffene, wenn die Rückstände beglichen sind, auf seinen Antrag wieder als Mitglied geführt werden
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein. Der Ausschluss ist dem Betreffenden mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  5. Einspruch gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen nur innerhalb von dreißig Tagen an den geschäftsführenden Vorstand erhoben werden. Er hat in diesem Fall innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Fall.

 

§ 7 Organe

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

 

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB. Er besteht aus:

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

Zur Abgabe rechtswirksamer Willenserklärungen für den Verein gegenüber Dritten sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam befugt.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand

Er besteht aus:

a) Kassenwart

b) Schriftführer

c) Pressewart

d) Frauenwart

e) Jugendwart

f) Sozialwart

g) Spartenleiter der angebotenen Sportarten

h) IT-Wart

Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Sprecher der jeweils gewählten Ausschüsse sind Beisitzer und haben beratende Funktionen.

 

§ 10 Vorstandswahl und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt. Die Wahl erfolgt in der Regel durch Zuruf oder auf Antrag durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit ist ein euer Wahlgang erforderlich, wenn nicht einer auf die Wahl verzichtet. Sollte auch nach dem zweiten Wahlgang noch Stimmengleichheit bestehen, entscheidet das Los. Zur Wahl stellen können sich nur Mitglieder. Nichtmitglieder sind nicht zulässig.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden und Erweiterten Vorstandes werden für eine Wahlperiode gewählt Die Wahlperiode für den geschäftsführenden Vorstand beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu vergüten.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand eine geeignete Person bis zum Ende der Wahlperiode mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Die kommissarische Besetzung erfolgt bis zum Ende der Wahlperiode der jeweiligen Funktion.

Im erweiterten Vorstand darf ein Mitglied gleichzeitig höchstens 2 Ämter führen. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Das „Aktive“ und „Passive“ Wahlrecht ist ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand Punkt der Tagesordnung ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gewertet werden.

Die gefassten Beschlüsse haben für die Mitglieder und Organe des Vereins unbedingte Gültigkeit.

 

§ 12 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Kalenderjahr findet die Mitgliederversammlung statt. Wenn aufgrund behördlicher Bestimmungen ein Versammlungsverbot besteht, findet die Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt statt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2.Vorsitzenden.
  3. Im Laufe des Jahres können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich oder per E-Mail mindestens 30 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung sowie Anträge sind bei der Einberufung bekanntzugeben.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen-, Leistungs- und Revisionsberichte.
    b) Entlastung des Vorstandes.
    c) Neuwahlen der satzungsgemäß ausscheidenden Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
    d) Beschlussfassung über jeweilige Satzungsänderungen.
    e) Festsetzung des Beitrages und etwaiger Umlagen.
    f) Entscheidung über besondere Anträge.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen bis zum Tag der Einberufung schriftlich einzureichen.
  7. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 3/4, zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen grundsätzlich nicht als abgegebenen Stimmen. Zu den übrigen Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.
  8. Satzungsmäßige Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
  9. Zur Beurkundung der Beschlüsse wird in jeder Versammlung eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrages wird alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Findet eine Festsetzung nicht statt, so gilt der Beitragssatz des vorausgegangenen Jahres.
  2. Der Jahresbeitrag wird vierteljährlich zum Quartalsende fällig und über Banklastschriftverfahren eingezogen. Über den Einzug erfolgt keine gesonderte Mitteilung.
  3. Über Ratenzahlungen und Stundungen der Beiträge entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Rentnern, Arbeitslosen, volljährigen Schülern und Studenten kann auf Antrag und Beibringung einer Bescheinigung der Beitrag herabgesetzt werden. Diese Anträge gelten nur für das laufende Geschäftsjahr und müssen bei weiterem Bedarf bis zum 01.01. des Jahres des neuen Geschäftsjahres erneut eingereicht werden. Bei Wegfall des Herabsetzungsgrundes ist dem Verein unaufgefordert Mitteilung zu machen.

Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins. Der 1. und 2. Vorsitzende bedürfen zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500 Euro der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer, von denen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach einem weiteren Geschäftsjahr möglich.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der ordentlichen Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist die Zustimmung von 4/5 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von 60 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Stimmenmehrheit von 60% der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation an den Stadt-Sport-Bund-Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Rechtskräftigkeit

Die Satzung von dem 3. Juli 1965 wurde auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt, am 30. Januar 1987 und am 27. Januar 2011 zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wegen Förderung des Sports erweitert. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.


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